Lesen Sie die neuesten News und Ratgeber - SENICO Pflege GmbH

SENICO Pflege

News und Ratgeber

Wenn Sie spezielle Fragen haben die hier nicht thematisiert wurden, können Sie uns gerne kontaktieren.



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Am 26.10.2022 wurde die SENICO-Pflege GmbH vom Medizinischen Dienst geprüft. Das Ergebnis freut uns sehr und überwältigt uns gleichzeitig.

Wir sind sehr stolz die Note 1,0 in allen Bereichen verkünden zu dürfen.

In dieser Benotung wurde die Pflegerischen Leistungen, ärztlich verordnete pflegerische Leistungen, Dienstleistung und Organisation geprüft sowie eine Befragung der pflegebedürftigen Menschen durchgeführt.

Solch eine Prüfung dauert viele Stunden und wurde von 3 Mitarbeitern des Medizinischen Dienst durchgeführt.

Ein besonderer Dank gilt unserem ganzen Team für die hervorragende und beständige Arbeit, wir sind so froh dass es Euch gibt und Ihr mit uns diesen Weg geht.


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Pflegegrade in der ambulanten Pflege: Ein Überblick Die ambulante Pflege spielt eine entscheidende Rolle im deutschen Gesundheitssystem, da sie es Pflegebedürftigen ermöglicht, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und gleichzeitig die notwendige Unterstützung zu erhalten. Ein zentrales Element in der Organisation und Finanzierung der ambulanten Pflege sind die Pflegegrade. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die Pflegegrade, ihre Bedeutung und wie sie die ambulante Pflege beeinflussen.


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Erstes Team-Meeting im neuen Büro mitten in Friedberg.

Voller Stolz durften wir das erste große Meeting mit allen Kolleginnen abhalten, das neue Büro unseres Pflegedienstes in Friedberg hat allen gefallen.
Alle Kolleginnen fühlen sich in den neuen Räumen pudelwohl und sind noch motivierter, die täglichen Herausforderungen mit noch mehr Freude und Engagement zu gestalten.

Wir freuen uns alle sehr auf die neue Zeit in Friedberg.


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Update neues Büro in Friedberg!
Die Sanierung des ehemaligen Sparkassengebäudes am St.-Jakobs-Platz 1 mitten in Friedberg läuft auf Hochtouren.
Wir freuen uns sooooo sehr, dort im neuen Jahr einziehen zu dürfen. Bis dahin ist es zwar noch ein weiter Weg, aber es wird Stück für Stück.
Eine „Bautafel“ haben wir schon mal angebracht.



Das BayLPflGG (Bayerische Landespflegegeldgesetz) ist rückwirkend zum 1 Mai 2018 in Kraft getreten. Das heißt dass jeder Pflegebedürftiger mit Hauptwohnsitz in Bayern, der mit Pflegegrad 2 oder hoher eingestuft worden ist, ein Anspruch auf zusätzlich 1.000 € im Jahr hat. Dieser Betrag ist nicht steuerpflichtig. Hier ist der einmalige Antrag: https://www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/08/landespflegegeld-antrag.pdf



Anstatt der bisherigen Betrag in Höhe von 1612 € pro Kalenderjahr, steigen die Leistungen der Kurzzeitpflege auf 1774 € pro Kalenderjahr. Der Aufstockungsbetrag der ungenutzten Kurzzeitpflege erhöht sich aber nicht, er bleibt weiterhin bei 806 €. Auch der Erstattungsbetrag von Verhinderungspflege wird nicht erhöht. Die Pflegegeldbeträge werden ebenfalls nicht erhöht.



Eine neue Pflegereform erhöht die Beträge für Pflegesachleistungen um 5 % ab 01.01.2022, für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, solange dieser durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bleibt bei 125 € monatlich. Als Übersicht für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Pflegegrad 2- bisher: 689 €, ab 01.01.2022: 724 €; Pflegegrad 3- bisher: 1.298 €, ab 01.01.2022: 1.363 €; Pflegegrad 4- bisher: 1.612 €, ab 01.01.2022: 1.693 €; Pflegegrad 5- bisher: 1.995 €, ab 01.01.2022: 2.095 €.



Jeder Pflegebedürftiger (bei Pflegegrad 1-5) bekommt einen einheitlichen Entlassungsbetrag, von bis zu 125 € monatlich, solange er ambulant versorgt und gepflegt wird. Diese erleichtern den Alltag von Pflegepersonen und Pflegebedürftige und helfen dabei einen längeren Aufenthalt in die eigenen vier Wände. Dieser Betrag ist aber keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann verwendet werden für: Leistungen ambulanter Dienste, vollstationäre Kurzzeitpflege, teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Beiträge die, in einem Kalenderjahr, nicht vollständig aufgebraucht worden sind, können in das nächste Jahr übertragen und bis Mitte des Jahres verbraucht werden.



Für die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegehilfsmittel wurde die Pauschale für Pflegehilfsmittel von 40 € auf 60 € monatlich erhöht. Dies gilt vorerst bis zum 31.12.2021, gemäß Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz. Pflegehilfsmittel sind z. B. unsterile Handschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, einmalige Bettschutzlaken etc.



Wenn während der Corona-Pandemie pflegende Angehörige am Corona-Virus erkranken, können Sie einen Verhinderungspflegeantrag bei der Pflegeversicherung stellen. In dieser Ausnahmesituation übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 6 Wochen Kosten für die Ersatzpflege. Dies gilt ausschließlich bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 und der Pflegebedürftige muss bereits mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.






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